Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
GABY2000 UG & Co. KG
Bromberger Straße 6
40599 Düsseldorf
Deutschland
Stand: August 2026
- Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für sämtliche Verträge zwischen der GABY2000 UG & Co. KG (nachfolgend „Anbieter“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“).
- Die AGB gelten für den Verkauf, die Vermietung, die Lizenzierung sowie die Entwicklung individueller Software einschließlich aller damit verbundenen Dienstleistungen.
- Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind vom Vertragsschluss ausgeschlossen.
- abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
- Vertragsgegenstand
- Der Anbieter entwickelt, vertreibt und vermietet selbst entwickelte Software.
- Vertragsgegenstand können insbesondere sein:
- Standardsoftware
- Individuell entwickelte Software
- Softwarelizenzen
- Mietsoftware (Subskription)
- Softwarepflege
- Updates
- Anpassungen
- Beratungs- und Implementierungsleistungen
- Art und Umfang der jeweiligen Leistungen ergeben sich ausschließlich aus Angebot, Leistungsbeschreibung oder Auftragsbestätigung.
- Vertragsschluss
- Angebote sind freibleibend.
- Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, Vertragsunterzeichnung oder Bereitstellung der Software zustande.
- Der Anbieter kann Bestellungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Der Anbieter kann die Bereitstellung bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückhalten.
- Bei individuell entwickelter Software können Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt vereinbart werden.
- Bereitstellung
- Die Bereitstellung erfolgt elektronisch durch Download oder Lizenzschlüssel.
- Individuelle Software wird nach Fertigstellung elektronisch oder auf einem vereinbarten Datenträger übergeben.
- Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
- Nutzungsrechte
- Sämtliche Urheberrechte verbleiben ausschließlich bei der GABY2000 UG & Co. KG.
- Der Kunde erhält ausschließlich ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht.
- Das Nutzungsrecht entsteht erst nach vollständiger Bezahlung.
- Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt,
- die Software weiterzuverkaufen,
- Unterlizenzen zu vergeben,
- den Quellcode zu verändern,
- Reverse Engineering vorzunehmen, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen,
- Schutzvermerke zu entfernen.
- Sämtliche nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben beim Anbieter.
- Mietsoftware
- Bei Mietsoftware erhält der Kunde für die vereinbarte Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungsrecht.
- Nach Vertragsende endet das Nutzungsrecht automatisch.
- Der Kunde hat sämtliche Installationen und Sicherungskopien unverzüglich zu löschen.
- Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
- Individuelle Softwareentwicklung
- Der Anbieter entwickelt Software nach den vertraglich vereinbarten Spezifikationen.
- Änderungswünsche nach Auftragserteilung stellen Zusatzleistungen dar und werden gesondert vergütet.
- Mitwirkungspflichten des Kunden sind einzuhalten. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung verlängern vereinbarte Termine entsprechend.
- Die Rechte an Entwicklungswerkzeugen, Frameworks, Bibliotheken und wiederverwendbaren Programmteilen verbleiben beim Anbieter.
- Updates und Wartung
- Updates oder Wartungsleistungen werden ausschließlich erbracht, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
- Sicherheitsupdates können jederzeit bereitgestellt werden.
- Ein Anspruch auf neue Funktionen besteht nur bei entsprechender Vereinbarung.
- Support
- Supportleistungen erfolgen ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang.
- Supportzeiten, Reaktionszeiten und Kommunikationswege ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
- Gewährleistung
- Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB für Verträge zwischen Unternehmern.
- Der Anbieter erhält zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung.
- Der Kunde hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Unerhebliche Abweichungen begründen keine Mängel.
- Haftung
- Der Anbieter haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden.
- Für Datenverluste haftet der Anbieter nur, wenn der Kunde regelmäßige Datensicherungen durchgeführt hat.
- Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt.
- Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln.
- Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes.
- Höhere Gewalt
Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt entbinden den Anbieter für die Dauer der Störung von seinen Leistungspflichten.
- Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Düsseldorf, sofern gesetzlich zulässig.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Service Level Agreement (SLA)
- Soweit ausdrücklich vereinbart, erbringt der Anbieter Support-, Wartungs- und Betriebsleistungen nach den in Angebot oder Vertrag festgelegten Service Levels.
- Soweit keine abweichende Vereinbarung besteht, gelten folgende Supportzeiten:
- Montag bis Donnerstag
- 09:00 Uhr bis 16:30 Uhr (MEZ/MESZ)
- Freitag
- 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr
- ausgenommen gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen.
- Der Anbieter bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit seiner Leistungen. Eine bestimmte Mindestverfügbarkeit wird jedoch nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
- Geplante Wartungsarbeiten können außerhalb oder – sofern erforderlich – innerhalb der Supportzeiten durchgeführt werden. Soweit möglich, werden Wartungsfenster rechtzeitig angekündigt.
- Störungen können per E-Mail oder über ein vom Anbieter bereitgestelltes Ticketsystem gemeldet werden.
- Abnahme bei Individualsoftware
- Individuell entwickelte Software gilt als abgenommen, wenn
- der Kunde die Abnahme schriftlich erklärt,
- die Software produktiv genutzt wird oder
- der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Bereitstellung wesentliche Mängel schriftlich rügt.
- Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Nach der Abnahme gehen Gefahr und Verantwortung für den produktiven Einsatz auf den Kunden über.
- Geistiges Eigentum
- Sämtliche Urheber-, Marken-, Design-, Patent- und sonstigen Schutzrechte verbleiben beim Anbieter.
- Entwicklungswerkzeuge, Frameworks, Bibliotheken, Module, Skripte, Schnittstellen, Templates sowie allgemeine Programmierkonzepte verbleiben Eigentum des Anbieters, auch wenn sie im Rahmen eines Kundenprojektes eingesetzt wurden.
- Eine Übertragung des Quellcodes erfolgt ausschließlich bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
- Der Kunde erhält ausschließlich die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte.
- Open-Source-Software
- Die Software kann Open-Source-Komponenten enthalten.
- Für diese Komponenten gelten ausschließlich die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen.
- Die entsprechenden Lizenztexte werden dem Kunden auf Anfrage oder soweit erforderlich bereitgestellt.
- Fernwartung
- Der Anbieter ist berechtigt, Wartungs- und Supportleistungen per Fernzugriff zu erbringen.
- Der Fernzugriff erfolgt ausschließlich mit Zustimmung des Kunden oder aufgrund einer bestehenden vertraglichen Vereinbarung.
- Der Kunde kann den Fernzugriff jederzeit überwachen und beenden.
- Informationssicherheit
- Der Anbieter trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz seiner Systeme.
- Der Kunde verpflichtet sich, Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und unbefugten Dritten keinen Zugriff auf die Software zu ermöglichen.
- Sicherheitsvorfälle sind unverzüglich der jeweils anderen Vertragspartei mitzuteilen.
- Exportkontrolle und Compliance
- Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften einzuhalten.
- Eine Nutzung der Software in Staaten oder durch Personen, gegen die gesetzliche Exportbeschränkungen bestehen, ist unzulässig.
- Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen auszusetzen oder zu verweigern, soweit dies zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist.
- Vertraulichkeit (NDA)
- Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen Informationen geheim zu halten.
- Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrags hinaus für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren, soweit keine längere gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht.
- Hiervon ausgenommen sind Informationen, die
- öffentlich bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung öffentlich werden,
- der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
- Auftragsverarbeitung nach DSGVO
- Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
- Ohne Abschluss eines erforderlichen Auftragsverarbeitungsvertrages besteht keine Verpflichtung des Anbieters zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden.
- Elektronische Rechnungsstellung
- Rechnungen werden grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt.
- Der Kunde erklärt sich mit der elektronischen Übermittlung von Rechnungen im PDF-Format oder in einem gesetzlich anerkannten strukturierten elektronischen Rechnungsformat (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) einverstanden, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
28. Ergänzende Vertragsbestandteile
Soweit zwischen dem Anbieter und dem Kunden ergänzende Vereinbarungen geschlossen werden, insbesondere Software-Lizenzverträge, Miet- oder Subskriptionsverträge, Softwareentwicklungsverträge, Service Level Agreements (SLA), Support- und Wartungsverträge, Auftragsverarbeitungsverträge (AVV), Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA), Leistungsbeschreibungen oder Preis- und Vergütungsverzeichnisse, gehen diese im Falle von Widersprüchen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend.
- Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
